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Privacy Legal Fund (Germany) e.V.: Statute (german)PräambelDas durch die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland festgeschriebene Grundrecht auf Privatsphäre, die Grundrechte der Meinungs-, Informations- und allgemeinen Pressefreiheit sind ebenso wie das das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung Kernbereich der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Diese grundsätzlichen Rechte geraten in digitalen Netzen in immer stärkerem Maße durch zunehmende Überwachung der Kommunikation in Gefahr.
Die freiheitlichen Grundrechte müssen in informationstechnischen Systemen auch in Zukunft zur vollen Entfaltung gebracht werden können. In diesem Sinne ist es das Recht eines jeden Menschen, Gebrauch von seinen Grund- und Menschenrechten zu machen, indem er Technologien zur sicheren, anonymen und verschlüsselten Kommunikation nutzt, diese entwickelt und anderen Menschen zur Nutzung überlässt.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr- Der Verein trägt den Namen: „Privacy Legal Fund (Germany) e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Berlin.
- Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine außerordentlichen Zuwendungen, auch nicht beim Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins.
- Der Verein ist selbstlos tätig im Sinne des §55 der AO.
§ 3 Vereinszweck- Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO, insbesondere die Förderung der Verwirklichung des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), des Grundrechtes auf Privatsphäre (Art. 10, 13 GG), der Meinungs-, Informations- und allgemeinen Pressefreiheit (Art. 5 GG). Aktivitäten und Maßnahmen, die der Umsetzung dieser Zwecke dienen und durch den Verein selbstständig durchgeführt werden können umfassen unter Anderem:
- die Erstellung von Informationsmaterialien,
- der Betrieb von Internet-Plattformen (Informationen zu Grundrechten in digitalen Netzen),
- der Betrieb von informationstechnischen Systemen zur sicheren, anonymen und verschlüsselten Kommunikation.
- Weiterhin sieht der Verein seinen Zweck in der Förderung bürgerschaftlichen Engagements, welches dazu beiträgt, die genannten Grundrechte auch im Bereich von informationstechnischen Systemen zur vollen Entfaltung zu bringen. Dieser Zweck wird durch den Verein unter anderem durch die in § 3 Abs. 3 genannten Maßnahmen umgesetzt, sowie durch Erstellung von Anleitungen zur Nutzung informationstechnischen Systeme zur sicheren, anonymen und verschlüsselten Kommunikation.
- Der Verein unterstützt und fördert insbesondere die gemeinnützige Unterhaltung und Entwicklung von informationstechnischen Systemen zur sicheren, anonymen und verschlüsselten Kommunikation. Die Unterstützung und Förderung findet unter anderem durch folgende Maßnahmen, die der Verein selbst durchführt, ihren Ausdruck:
- Erstellung und Übersetzung von Anleitungen zum Betrieb von informationstechnischen Systemen zur sicheren, anonymen und verschlüsselten Kommunikation
- Entwicklung von sicheren Kommunikationssystemen und/oder Hilfsmitteln für die Kommunikation
- Betrieb und Unterstützung von entsprechenden Kommunikationsmitteln
- Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften, die entsprechenden Kommunikationsmittel betreiben, entwickeln oder unterstützen
- Der Verein organisiert nach seinen Möglichkeiten Hilfe für alle, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines solchen bürgerschaftlichen Engagements Beihilfe in rechtsstaatlichen Verfahren benötigen. Dies umfasst unter anderem folgende durch den Verein selbstständig durchgeführte Maßnahmen:
- Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften bei Fragen zum Umgang mit Mißbrauch solcher Kommunikationseinrichtungen (Abuse-Management)
- Entwicklung und Vermittlung eines Verhaltenskodexes.
- Zweck des Vereins ist auch die Förderung der Bildung und Volksbildung, was im Sinne dieser Satzung insbesondere die Aufklärung der Öffentlichkeit über informationstechnische Systeme zur sicheren, anonymen und verschlüsselten Kommunikation beinhaltet. Dieser Zweck wird durch den Verein unter anderem durch die Anwendung folgender Mittel erreicht:
- Betrieb einer öffentlichen Informationsplattform mit relevanten Artikeln zur Sicherheit in informationstechnischen Systemen
- Erstellung und Übersetzung von Anleitungen zur Sicherheit in informationstechnischen Systemen
- Organisation von öffentlichen Schulungen oder Unterweisungen zum Thema Sicherheit in informationstechnischen Systemen
Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
§ 4 Finanzen
- Der Verein finanziert seine Arbeit aus Spenden Dritter oder fördernder Mitglieder sowie aus Mitgliedsbeiträgen.
- Der Verein erhebt Beiträge; über deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
- Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Interessen.
§ 5 Ordentliche und fördernde Mitgliedschaft- Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will.
- Jede natürliche Person, Organisation oder Vereinigung, die den Verein und seine Ziele finanziell unterstützen will, kann dies durch Spenden oder durch eine kontinuierliche Fördermitgliedschaft tun.
- Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur stimmberechtigen Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
- Der Antrag auf ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft muss schriftlich oder per verschlüsselter und signierter E-Mail an den Vorstand gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung der Mitgliedschaft muss schriftlich oder per E-Mail begründet werden. Gegen die Ablehnung kann schriftlich die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann entscheidet.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich oder per verschlüsselter und signierter E-Mail zu erklären. Er ist fristlos wirksam.
- Mitglieder können, falls die Mitgliederversammlung Beiträge beschlossen hat, bei einem Rückstand von drei Monatsraten vom Vorstand gestrichen werden.
- Mitglieder, die gegen die Ziele des Vereins verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Der Vorstand muss dem Mitglied die Gründe für einen Ausschluss schriftlich oder per verschlüsselter und signierter E-Mail mitteilen. Das Mitglied kann dem Ausschluss mit aufschiebender Wirkung innerhalb von vier Wochen widersprechen, um persönlich vom Vorstand gehört zu werden. Der Widerspruch muss schriftlich oder per verschlüsselter und signierter E-Mail erfolgen. Die persönliche Anhörung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Widerspruchs zu erfolgen. Über die Anhörung und deren Ergebnis ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und eine Kopie dem Mitglied zeitnah zu überlassen. Behält der Vorstand auch nach der Anhörung seine Absicht bei, das Mitglied auszuschließen, kann das Mitglied schriftlich oder per verschlüsselter E-Mail an den Vorstand mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann entscheidet.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder- Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Satzung das aktive und passive Wahlrecht, sowie das das Recht, Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand und für die Kassenprüfer zu nominieren und Anträge zu stellen, sowie Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung vorzuschlagen.
- Die Mitglieder haben das Recht auf Auskunft durch den Vorstand.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zum Zweck der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Liste der Vereinsmitglieder einzusehen, Einsicht in die schriftlichen Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes zu nehmen. Es ist nicht gestattet, diese Informationen an Nichtmitglieder weiterzugeben. Dieses Recht ist nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu Datenschutz und Informationsfreiheit eingeschränkt.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und
- Beiträge zu zahlen, falls die Mitgliederversammlung diese beschließt.
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur mit ihren etwaigen rückständigen Beiträgen. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
- Fördernde Mitglieder erhalten die Rundbriefe des Vereins, haben ansonsten weder vereinsbezogene Rechte noch Pflichten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Beiräte
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich ein. Er kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Der Vorstand muss innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 40% der Mitglieder das schriftlich unter Angabe der Versammlungsziele und der Gründe verlangen.
- Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von drei Wochen schriftlich oder auf elektronischen Weg einberufen. Es gelten der Poststempel oder die elektronische Signatur.
- Ergänzungen zur Tagesordnung, die die Satzung betreffen und diesbezüglich Beschlüsse zur Folge haben, müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitgeteilt werden.
- Sonstige Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthalten, bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet, von einem Vorstandsmitglied, das mit einfacher Mehrheit vom Vorstand gewählt wurde oder von einem Mitglied, das von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
- Es wird ein Protokoll geführt. Hierzu wird zu Beginn von der Mitgliederversammlung ein Protokollführer mit einfacher Mehrheit bestimmt.
- Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 9 Aufgaben der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Kassenprüfer und die Ehrenmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufgaben des Vereins, die Richtlinien der künftigen Arbeit, die Verwendung der finanziellen Mittel, bei Bedarf über einen Wirtschaftsplan, über die Satzung sowie über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, letzteres nur auf Antrag des Vorstandes.
- Der Mitgliederversammlung werden ein Mal jährlich der Rechenschaftsbericht des Vorstandes (inkl. Kassenwart) und der Bericht der Kassenprüfer vorgelegt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes (inkl. Kassenwart) einzeln oder gemeinsam.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet als letzte Instanz über den Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung genehmigt das Protokoll der vorherigen Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand- Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
- einem Stellvertretern
- der/dem Kassenwart(in)
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl oder vorzeitige Abwahl ist möglich.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und erledigt die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
- Die Sitzungen des Vereinsvorstands werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder per verschlüsselter und signierter E-Mail unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten unterschrieben werden muss.
- Vertreter des Vereins nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand kann seine Tätigkeit in Aufgabenbereiche gliedern, die einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesen werden.
- Der Vorstand gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
- Der Vorstand kann für Aufgabengebiete Beiräte (z.B.: einen „Wissenschaftlichen Beirat“) einrichten, die für den Verein beratend und unterstützend tätig werden; in einen Beirat können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
§ 11 KassenprüferDie Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; Neuwahl ist möglich. Sie haben das Recht, die Kasse sowie die Buchungsunterlagen des Vereins jederzeit zu kontrollieren. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Als Kassenprüfer können Mitglieder aber auch externe natürliche oder juristische Personen gewählt werden.
§ 12 EhrenmitgliedschaftAuf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann die Mitgliederversammlung für besondere Verdienst um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ein Ehrenmitglied ist von Beitragszahlungen, falls solche beschlossen werden, befreit.
§ 13 Auflösung des Vereins- Die Auflösung der Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Die Abwicklung erfolgt, falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, durch den zuletzt amtierenden Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die steuerbegünstigte Körperschaft „FoeBUD e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
§ 14 InkrafttretenDiese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 27.12.2007 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister unverzüglich in Kraft.
Satzung vom 27.12.2007, geändert durch Vorstandsbeschluss vom 03.06.2008 sowie vom 26.11.2008